Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ("ALZB") gelten für jeden Auftrag des Kunden an uns. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert einbezogen werden. Wenn die Erstellung und Überlassung von Computerprogrammen Vertragsgegenstand ist, gelten unsere "Allgemeinen Lizenzbedingungen für die Softwareüberlassung und -nutzung" soweit sie diesen ALZB widersprechende Regelungen enthalten. Im Übrigen gelten diese ALZB.

(2) Entgegenstehenden Bedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen; solche Bedingungen sind nur bindend, wenn wir sie schriftlich ausdrücklich anerkannt haben.

2. Angebote und Bestellungen

(1) Unsere Angebote erfolgen bis zur schriftlichen Bestätigung eines Auftrags durch uns freibleibend. Muster und Proben sind unverbindliche Rahmenangaben.

(2) Wir sind berechtigt, das Vertragsangebot eines Kunden innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen, sofern sich aus dem Vertragsangebot nichts anderes ergibt. Der Umfang der Lieferung bestimmt sich nach unserer Auftragsbestätigung.

(3) Unsere Annahme des Vertragsangebots des Kunden bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, wobei Fax und E-Mail ausreichend sind.

(4) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Eine Teillieferung ist insbesondere zumutbar, wenn

a) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist;

b) die Lieferung der restlichen bestellten Vertragsgegenstände sichergestellt ist und

c) dem Kunden durch die Teillieferung kein Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit.

(5) Probelieferungen gelten nach Ablauf der vereinbarten Zeit vom Kunden als auf feste Rechnung zu diesen ALZB übernommen, wenn nicht anderweitige schriftliche Vereinbarungen bestehen oder die Probelieferungen innerhalb der Probezeit vom Kunden an uns zurückgesandt werden.

3. Preise

(1) Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, netto ab Werk, ausschließlich Verpackung, Versicherung, Montage, Porto und Zustellkosten. Ziff. 11 bleibt unberührt.

(2)  Treten an einem Liefertag, welcher vier Monate nach Vertragsschluss liegt, Änderungen der Preisgrundlage ein (z.B. Preiserhöhungen bei Grundstoff-, Material-, Lohn-, Transport- oder Lagerkosten), behalten wir uns eine entsprechende Preisanpassung nach Information des Kunden vor. Die Preiserhöhung kann nur innerhalb zweier Monate nach Eintreten der genannten Preiserhöhungen von uns geltend gemacht werden. Die einzelnen Kostenelemente und deren Steigerung müssen dabei bei Bildung des neuen Preises angemessen gewichtet werden. Sollten sich einzelne Kostenelemente erhöhen, andere dagegen absinken, ist auch dies bei Bildung des neuen Preises zu berücksichtigen.

4. Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlungsbedingungen und -fristen richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung zwischen Yaskawa und dem Kunden. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang bei uns.

(2) Kommt der Kunde in Verzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu zahlen. Die Geltendmachung höherer Schäden sowie weiterer Rechte bleibt vorbehalten.

(3)  Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif, von uns anerkannt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht oder der Gegenanspruch anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist.

5. Lieferung

(1) Sämtliche Lieferungen von uns erfolgen frei Frachtführer Yaskawa Lager oder Produktionsstätte (FCA, Incoterms 2020), soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, beginnen die für unsere Lieferungen und Leistungen vereinbarten Fristen ab dem Zugang unserer Auftragsbestätigung bei dem Kunden zu laufen.

(3) Liefertermine und Lieferfristen werden nur nach ausdrücklicher und schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich.

(4) Die Fristen gelten als eingehalten, wenn die Vertragsgegenstände gemäß FCA (Incoterms 2020) oder anderen vereinbarten Incoterms vor Ablauf der Frist an den Kunden geliefert wurden.

(5) Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Epidemien, Pandemien,  Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. In diesem Falle werden wir den Kunden unverzüglich informieren. Dauert das Ereignis höherer Gewalt länger als sechs Monate an, kann jede Seite von dem Vertrag zurücktreten.

(6) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Besteller hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Bestellers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind. Wir können in diesem Fall hinsichtlich der nicht gelieferten Sachen auch den Rücktritt vom Vertrag erklären, sofern sich die Leistungszeit durch die nicht richtige oder rechtzeitige Selbstbelieferung um mehr als einen Monat verlängern sollte.

(7) Geraten wir mit der Lieferung des Vertragsgegenstandes in Verzug, werden wir uns bemühen, den Vertragsgegenstand alsbald nachzuliefern.

(8) Sollte der Kunde die Abholung der Ware verzögern oder versäumen, werden wir ein Lagerentgelt in Höhe von 5% des Warenwertes, hilfsweise die tatsächlichen Lagerkosten berechnen.

6. Gefahrtragung

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Vertragsgegenstände versandbereit sind und wir ihn von unserer Versandbereitschaft schriftlich oder mündlich verständigt haben, spätestens jedoch, sobald die Vertragsgegenstände unser Lager zur Auslieferung an den Kunden verlassen hat.

(2) Versicherung gegen Transportschäden erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Kunden.

7. Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Vertragsgegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum ("Vorbehaltsware").

(2) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor. Verarbeitet er Vorbehaltsware mit anderen Waren, so steht uns das Miteigentum an dem neuen Erzeugnis im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Waren zu. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt diese Ziff. ‎7 im Übrigen entsprechend.

(3) Der Kunde wird die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für uns verwahren.

(4) Der Kunde darf die Vorbehaltsware bis auf Widerruf nur im gewöhnlichen Geschäftsgang nutzen und nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Der Kunde ist zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, die unsere Rechte an derselben beeinträchtigen oder gefährden, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübertragungen, nicht ohne unsere vorherige Zustimmung berechtigt.

(5) Der Kunde hat Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen sofort unter Übergabe der für eine Drittwiderspruchsklage notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten einer Drittwiderspruchsklage und sonst zur Beseitigung des Zugriffs Dritter und zur Wiederbeschaffung notwendiger Maßnahmen trägt der Kunde, soweit nicht Dritte diese Kosten ersetzen.

(6) Der Kunde tritt sämtliche Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder einer durch Verarbeitung entstandenen Ware erwachsen, schon jetzt an uns zur Sicherheit für sämtliche aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden jetzt oder zukünftig entstehenden Ansprüche ab. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so tritt der Kunde die Kaufpreisforderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt, wird die Abtretung der vorgenannten Forderung als stille Abtretung behandelt. Der Kunde ist bis auf Widerruf zur Einziehung der vorgenannten Forderungen ermächtigt. Im Falle des Widerrufs hat uns der Kunde auf Verlangen die zur Einziehung durch uns erforderlichen Angaben zu den abgetretenen Forderungen und de-ren Schuldnern zu machen und die Schuldner von der Abtretung in Kenntnis zu setzen.

(7) Wir machen von unseren Widerrufsrechten nach Ziff. ‎7‎(4) und Ziff. ‎7‎(6) keinen Gebrauch, solange sich der Kunde nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(8) Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Staates, in dessen Gebiet sich die Vertragsgegenstände befinden, nicht wirksam, so gilt eine dem Eigentumsvorbehalt entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist zur Begründung dieser Sicherheit die Mitwirkung des Kunden erforderlich, so hat der Kunde die notwendigen Maßnahmen unverzüglich auf seine Kosten vorzunehmen.

(9) Der Kunde hat auf seine Kosten die Vorbehaltsware gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern.

8. Gewährleistung

(1) Soweit die von uns gelieferten Produkte und von uns ausgeführten Leistungen mit Mängeln behaftet sind, werden wir gemäß den gesetzlichen Vorschriften sowie den Regelungen dieser Ziff. ‎8 nach eigener Wahl nachbessern oder eine Ersatzlieferung vornehmen. Ein Rücktritt wegen Mängeln ist erst nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch möglich. Schadensersatzansprüche bestehen ausschließlich in dem in Ziff. ‎9 geregelten Umfang. Alle ersetzten Produkte und Teile gehen in unser Eigentum über, soweit sie sich nicht schon in unserem Eigentum befanden.

(2) Ansprüche bei Mängeln verjähren mit Ablauf von zwölf Monaten nach Gefahrübergang, für welche nach Ziffer 9 eine beschränkte Haftung besteht. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein.

(3) Jedes gelieferte Produkt ist unverzüglich nach Erhalt durch den Kunden zu untersuchen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht nicht, wenn Beanstandungen der Liefermenge und aller bei sorgfältiger Prüfung erkennbarer Mängel nicht unverzüglich nach Lieferung schriftlich bei uns eingegangen sind; das Gleiche gilt für Beanstandungen versteckter Mängel, die nicht unverzüglich nach Entdeckung eingegangen sind.

(4) Erweist sich eine Mängelrüge des Kunden als unberechtigt, so hat der Kunde uns alle Aufwendungen zu ersetzen, die uns durch die unberechtigte Rüge entstanden sind, sofern ihn ein Verschulden trifft.

(5) Eine mangelhafte durch uns durchgeführte Montage oder Montageleistung gilt nicht als Sachmangel im Sinne der kaufvertraglichen Bestimmungen, sondern nur als Mangel im Sinne der werkvertraglichen Bestimmungen.

(6) Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich gewähren.

9. Haftung für Schäden

(1) Unsere Haftung - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist beschränkt auf Schäden, die wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich, grob fahrlässig oder, soweit es sich um die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt, leicht fahrlässig herbeigeführt haben.

(2) Vertragswesentlich sind insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Leistung sowie die Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder Dritten oder des Eigentums des Kunden vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist unsere Haftung der Höhe nach beschränkt auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren, unter Ausschluss von mittelbaren Schäden.

(4) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen garantierten Beschaffenheitsmerkmalen oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

10. Leistungsverweigerung

Kommt ein Vertrag aufgrund vertragswidrigen und schuldhaften Verhaltens des Kunden nicht zur Durchführung, schuldet der Kunde Schadensersatz in Höhe der uns entstehenden Kosten, mindestens jedoch 5 % des Nettowarenwertes der Vertragsgegenstände, es sei denn der Kunde weist uns einen geringeren Schaden nach. Gleiches gilt, sofern wir aus diesem Anlass von einem abgeschlossenen Vertrag zurücktreten.

11. Besondere Bedingungen für Lieferung und Montage

(1) Montagekosten, Stundensätze, Tagegelder, Fahrtkosten, sonstige Aufwendungen, etc. können in dem jeweils gültigen Preisblatt für die jeweilige Yaskawa Division eingesehen werden.

(2) Alle baulichen Arbeiten müssen vor Beginn der Montage soweit fertiggestellt sein, dass die Montage sofort nach Anlieferung begonnen werden kann. Der Unterbau muss vollständig trocken und abgebunden und die Räume, in denen die Montage erfolgt, müssen gegen Witterungseinflüsse genügend geschützt, gut beleuchtet und ausreichend gewärmt sein.

(3) Der Kunde hat auf seine Kosten

a) Hilfsmannschaften und Facharbeiter in der für die Durchführung der Montage erforderlicher Zahl zu stellen;

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen und Bedarfsstoffe auf seine Kosten bereit zu halten und

c) das Entladen der Eisenbahnwagen und die Beförderung von Gegenständen vom Eisenbahnwagen, LKW oder Schiff nach dem Ort der Montage kostenfrei zu besorgen. Verzögerungen bei Montage und Inbetriebnahme, welche von uns nicht zu vertreten sind, hat der Kunde nach dieser Ziff. 11 zu vergüten. Die Gefahr des Transports von mitgebrachten Lieferteilen trägt der Kunde.

12. Besondere Bedingungen für Werkleistungen

Die folgenden Bedingungen gelten, soweit unsere Leistung in einer Werkleistung besteht:

(1) Der Kunde hat unmittelbar nach der Anzeige der Fertigstellung der Werkleistung einen Probelauf des Vertragsgegenstandes durchzuführen, diesen auf seine vertraglich vorgesehene Funktions- und Leistungsfähigkeit hin zu untersuchen und – sofern keine Mängel auftreten, die unverzüglich anzuzeigen sind – spätestens binnen zwei Wochen gegenüber uns schriftlich die Abnahme der Werkleistung zu erklären. Unterbleibt eine Mängelanzeige des Kunden binnen dieser Frist, gilt die Werkleistung mit ihrem Ablauf als abgenommen mit der Folge, dass die Leistungsgefahr auf den Kunden übergeht.

(2) Auf Wunsch des Kunden unterweisen wir die Mitarbeiter des Kunden vor Ort in der Bedienung der Werkleistung. Der Kunde hat in diesem Fall alle anfallenden Kosten für die Anreise, Unterbringung und Verpflegung des Schulungspersonals zu tragen und darüber hinaus – soweit erforderlich – Schulungsräume sowie Schutzkleidung in ausreichendem Umfang kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Einhaltung der vorgesehenen Lieferzeiten durch uns setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller vertraglichen Mitwirkungspflichten des Kunden voraus. Erbringt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig, so verlängern sich die Lieferzeiten um die Dauer der Verzögerung.

(4) Nähere Bestimmungen zu den Mitwirkungspflichten des Kunden erfolgen im jeweils zu Grunde liegenden Vertrag.

(5) Rechte des Bestellers bei Mängeln nach Abnahme

a) Erweist sich die Werkleistung als mangelhaft, kann der Kunde Nacherfüllung (d.h. Beseitigung des Mangels oder Herstellung eines neuen Werkes) verlangen. Das Wahlrecht zwischen der Mängelbeseitigung und der Herstellung eines neuen Werkes obliegt uns.

b) Nach erfolglosem Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten Frist kann der Kunde den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn wir die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert haben.

c) Schlägt die Mangelbeseitigung fehl, verweigern wir die Nacherfüllung unberechtigt oder erbringen wir die Nacherfüllung nicht binnen einer von dem Kunden gesetzten angemessenen Frist, kann der Kunde die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen.

d) Dem Kunden stehen keine Rechte wegen Mängeln zu, die durch eine fehlerhafte Bedienung oder Wartung der Werkleistung oder Veränderungen an der Werkleistung seitens des Kunden oder eines Dritten verursacht wurden.

e) Die Ansprüche des Kunden wegen Mängeln verjähren ein Jahr nach Abnahme der Werkleistung.

13. Vertraulichkeit

(1) Der Kunde ist verpflichtet, alle ihm im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zu offenbaren. Diese Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrages hinaus.  

(2) Falls durch einen Verstoß des Kunden gegen die in dieser Vereinbarung auferlegten Verpflichtungen, Informationen an unbefugte Dritte gelangen, ist der Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 EUR für jeden einzelnen Fall eines Verstoßes verpflichtet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes unter Anrechnung der Vertragsstrafe bleibt unberührt.

(3) Reverse Engineering durch Untersuchung, Prüfung, Demontage und Testen des unter diese Vereinbarung fallenden Produkts ist untersagt. Das Reverse Engineering-Verbot erstreckt sich auch auf alle anderen von der jeweiligen Partei zur Verfügung gestellten Produkte.

14. Rechte an Arbeitsergebnissen/Urheberrechte

Der Kunde erhält an den von uns im Rahmen des Vertrages gefertigten Arbeitsergebnissen (etwa Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Organisationsanalysen) jeweils einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrechte, soweit diese für die Nutzung des Arbeitsergebnisses im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Kunden erforderlich sind.

15. Datenschutz

(1) Die YASKAWA Europe GmbH verarbeitet personenbezogene Daten nur im Rahmen der Vertragsabwicklung. Sofern eine Weitergabe innerhalb der Unternehmensgruppe, an autorisierte Vertragspartner oder Dienstleister erforderlich ist, sind diese ausdrücklich zum Datenschutz verpflichtet. Eine Weitergabe an externe Dritte erfolgt nur, sofern dem ausdrücklich zugestimmt wurde. Weitere Informationen zum Datenschutz können unter https://www.yaskawa.de/de/datenschutz/ eingesehen werden. Betroffenenrechte können jederzeit mit dem Vermerk „an den Datenschutzbeauftragten“ unter data-protection@yaskawa.eu.com geltend gemacht werden.

(2) Der Kunde, seine leitenden Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter, Bevollmächtigte und autorisierten Vertragspartner verpflichten sich, die von der YASKAWA Europe GmbH übermittelten personenbezogenen Daten gem. DS-GVO zu speichern, zu verarbeiten, zu transferieren und zu löschen.

16. Weitere Bestimmungen

(1) Der Kunde ist im Rahmen der Lieferung der Liefergenstände für die vollständige Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Erlasse, Regeln, Vorschriften und behördlichen Maßnahmen sowie der mit dem Kunden vereinbarten Exportkontrollpolitik von Yaskawa verantwortlich und wird alle Erlaubnisse, Lizenzen und Genehmigungen sowie die Einhaltung sonstiger gesetzlicher Bestimmungen beschaffen, die für die rechtskonforme Durchführung seiner Geschäfte in Bezug auf die Liefergenstände von Yaskawa, erforderlich sind.

(2) Der Kunde wird es unterlassen, Produkte von Yaskawa, die insbesondere, aber nicht abschließend, in den Anhängen XI, XX, XXXV und XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und in einem oder mehreren Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 765/2006, insbesondere, aber nicht abschließend, in den Anhängen XVI, XVII, XXVIII und XXX, aufgeführt sind, nach Russland und Weißrussland oder zur späteren Verwendung in Russland oder Weißrussland auszuführen . Der Kunde wird auch jede spätere Änderung der genannten Anhänge oder neue Anhänge, die von der Europäischen Union gegen Russland und Weißrussland oder ein anderes Land, das von der Europäischen Union wegen des gleichen Zwecks der vorgenannten Verordnung oder nachfolgender Embargoverordnungen zusätzlich sanktioniert werden könnte, erlassen werden, in vollem Umfang beachten.

(3) Sollte eine Lieferung der Ware in bestimmte Länder oder Gebiete oder an einen oder mehrere Empfänger aufgrund gesetzlicher oder handelsrechtlicher Vorschriften und Handelssanktionen, die auf Waren von Yaskawa oder Produktionsstätten von Yaskawa anwendbar sind, nicht zulässig oder beschränkt sein oder sollten solche Beschränkungen nach Annahme eines Angebotes im Rahmen des Liefergeschäftes zwischen dem Kunden und Yaskawa  oder während der Lieferung hieraus in Kraft treten, behält sich Yaskawa das Recht vor, jederzeit ohne Androhung vom Vertrag zurückzutreten. Yaskawa haftet in diesem Fall nicht für Schäden, die durch den Rücktritt von solchen Verträgen entstehen.

(4) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der jeweiligen Yaskawa Division.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der jeweiligen Yaskawa Division. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

(6) Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus diesem Vertrag gilt das am Geschäftssitz der jeweiligen Yaskawa Division anwendbare Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

(7) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieser ALZB bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

(8) Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung dieser Bedingungen wird durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die der unwirksamen Bestimmung in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis am nächsten kommt.

(9) Durch keine der in den gesamten Bedingungen vereinbarten Klauseln soll die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert werden.

Datum: Januar 2024